Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege nach 39 SGB XI.

Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht nach § 39 Abs. 1 SGB XI dann, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Die anfallenden Aufgaben können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde ausüben.
Die Verhinderungspflege in Form der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, ist geregelt im § 39 SGB XI und wird für maximal 42 Tage pro Jahr mit den Leistungshöchtbeträgen bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung finanziert.


Lesen Sie hierzu auch: https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht-ab-2017/682-verhinderungspflege.html

Der Seniorenservice 60plus ist bei diesem Thema in Bezug auf alle Betreuungstätigkeiten willkommener Ansprechpartner.
Rein pflegerische Leistungen können nicht übernommen werden.